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Satzung der Pokerliga Nordhessen

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt die Bezeichnung Pokerliga Nordhessen (kurz: PLNH).
2. Der Verein hat seinen Sitz in 34270 Schauenburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Grundsätze

1. Der Pokerverein Pokerliga Nordhessen mit dem Sitz in Schauenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung (§ 59 f). Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Pokerspiels ohne Geldeinsatz. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten der sinnvollen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit zu dienen.
2. Zu diesem Zweck betreibt und fördert er das Pokerspiel ohne Geldeinsatz, insbesondere durch Organisation und Veranstaltung von Pokerturnieren. So soll das Pokerspiel für Personen ab 18. Jahren einen Rahmen gemeinschaftlicher sportlicher Betätigung schaffen, der das friedliche und gesellige Miteinander der Menschen fördert und vertieft.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.
4. Die Mitgliederversammlung gibt sich ein Regelwerk, das die Mitwirkung und den allgemeinen Ablauf der Organisation und Veranstaltungen von Pokerturnieren regelt. Änderungen des Regelwerks erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Beitrittserklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Die Beitrittserklärung hat Rechtskraft, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt worden ist. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung einschließlich der erlassenen Ordnung.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt wird.
3. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt einen Monat. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Daneben ist eine Mitgliedschaft auf Zeit möglich. In diesem Fall ist die Dauer der Mitgliedschaft beim Eintritt zu beantragen und vom Verein zu bestätigen. Die Mindestdauer beträgt einen Spieltag, die Höchstdauer zehn Spieltage. Abweichend von § 6.4 wird der Betrag für Mitglieder auf Zeit vom Vorstand festgesetzt.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
  • 1.1 durch Tod
  • 1.2 durch freiwilligen Austritt
  • 1.3 durch Streichung aus der Mitgliederliste
  • 1.4 durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der freiwillige Austritt ist zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form spätestens am 15ten des letzten Monats des Kalendervierteljahres bei dem Vorstand des Vereins eingegangen sein. Bei Mitgliedern die mit einem Vereinsamt betraut sind, erlöscht beim Austritt ihr Amt. Sie haben auf Verlangen über Ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und alle Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum zurückzugeben.
3. Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt durch die Streichung aus der Mitgliederliste unberührt.
4. Ein Mitglied, das fortgesetzt und nachhaltig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt, Anordnungen der Vereinsorgane missachtet oder die Grundsätze sportlichen und ehrenhaften Verhaltens verletzt und dadurch dem Interesse und Ansehen des Vereins schadet, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet eine unverzüglich einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

§5 Ehrungen

1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnlich sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
2. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt werden, die sich um den Verein und dessen Förderung besonders verdient gemacht haben.

§6 Beiträge und Gebühren

1. Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 5€ monatlich. Der Jahresbeitrag ist jährlich zum 1. Januar oder halbjährlich zum 1. Januar/1. Juli fällig. Der Beitragseinzug erfolgt per Lastschriftverfahren bei der Bank. Gerät das Mitglied in Verzug, so hat es entsprechend anfallende Gebühren zu tragen.
2. Die in § 5.2 genannten Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Mitglieder, die vorübergehend beruflich oder zur Ausbildung ortsabwesend sind und daher am Vereinsleben nicht teilhaben können, sind auf Antrag für die Zeit ihrer Abwesenheit von der Beitragszahlung befreit- ihre Mitgliedschaft ruht.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder im Sinne des § 3.1 sind berechtigt, an der Willensbildung und den Abstimmungen im Verein teilzunehmen. Jedes Mitglied hat ein persönliches, auf Dritte nicht übertragbares Stimmrecht.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
3. Jeder Anschriftenwechsel und jede Änderung die im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr steht ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§8 Haftung

1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet das Mitglied selbst.
2. Für Schäden die ein Mitglied verursacht, haftet das Mitglied selbst.

§9 Vereinsorgane

Organe des Vereins
  • 1. die Mitgliederversammlung
  • 2. der Vorstand

§10 Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist zuständig für:
  • – Satzungsänderungen
  • – Auflösung des Vereins
  • – Änderung des Vereinszwecks
  • – die Wahl des Vorstandes
  • – die Entgegennahme des Berichts der Kassenführers
  • – die Entlastung des Vorstands
  • – die Beratung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten
2.1 Jeweils in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres wird eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.
2.2 Die Wahlen werden offen durchgeführt. Sie müssen jedoch auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden.
2.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2.4 Die Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
2.5 Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen weder als Ja – noch als Nein – Stimme gezählt.
2.6 Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.
2.7 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen das vom Vorstand unterzeichnet wird.

§11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
  • – dem Präsidenten
  • – dem Vizepräsidenten
  • – dem Spielleiter
  • – zwei stellvertretenden Spielleitern
  • – dem Kassenwart
  • – dem zweiten Kassenwärter
  • – dem Mitglieder- und Helferbeauftragten.
  • – dem Webbeauftragten
  • – dem zweiten Webbeauftragten
Dem Vorstand können bis zu fünf Beisitzer hinzugewählt werden. Dem Präsidenten obliegt die Leitung des Vereins. Die Aufgabenverteilung des Vereins obliegt dem Vorstand.
2. Der Präsident bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er leitet die Arbeit des Vorstandes.
3. Der Präsident, der Vizepräsident, der Kassenwart und der zweite Kassenwart sind jeweils alleine verfügungsberechtigt. Sie führen das Vereinsvermögen mit bestem Wissen und Gewissen im Sinne der Pokerliga-Nordhessen.
4. Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen ist.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres aus, so wird für das ausgeschiedene Mitglied ein Vertreter vom Vorstand an dessen Stelle berufen. Eine Nachwahl erfolgt bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
7. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen ist von einem beliebigen Vorstandsmitglied ein Protokoll zu führen und zu unterzeichnen.

§12 Kassenwart

1. Von der Mitgliederversammlung sind für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenwärter zu wählen. Sie müssen Vereinsmitglieder sein.
2. Die Kassenwärter sind für die Prüfung der Vereinskasse zuständig. Es ist sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Prüfungsergebnisse sind der Mitgliederversammlung vorzutragen. Über Beanstandungen ist der Vorstand umgehend zu unterrichten.

§13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecken ist das Vereinsvermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 04.01.2014 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft.